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24.05.2006 - Regierungspräsidium Tübingen

Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Errichtung von Windkraftanlagen

DEUTSCHLAND -- Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Errichtung von Windkraftanlagen;
Regierungspräsident Wicker : Windkraftanlagen am Albtrauf abgewehrt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heutigem Urteil zwei Klagen von Betreibern von Windkraftanlagen abgewiesen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen bestätigt. Das Regierungs-präsidium hatte im Oktober 2004 im Wege der Fachaufsicht die Baugenehmi-gung und einen Bauvorbescheid für die Errichtung von insgesamt drei Wind-kraftanlagen auf der Schwäbischen Alb beim Zitterhof auf Markung Albstadt (Zollernalbkreis) zurückgenommen.
Die Anlagen mit einer Höhe von 131 m bis 150 m sollten in einem Landschaftsschutzgebiet in einem überaus wertvollen Wander- und Erholungsgebiet im Bereich des Albtraufs, in dessen unmittelbarer Nähe auch der Hauptwanderweg Baden-Württemberg verläuft, errichtet wer-den. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen .Das Regierungspräsidium Tübingen begrüßte diese für den Landschafts- und Denkmalschutz bedeutende Entscheidung. Das Urteil stellt eine wichtige Ent-scheidung zum Schutz des Albtraufs dar. Die Errichtung der in einem Land-schaftsschutzgebiet gelegenen Windkraftanlagen hätte eine gravierende Beein-trächtigung der Erholungslandschaft, des Albtraufs und des Erscheinungsbilds der Burg Hohenzollern bedeutet, unterstrich Regierungspräsident Hubert Wi-cker in einer Presseerklärung am Mittwoch (24.05.2006). Die Windkraftanlagen mit ihren drehenden Rotoren wären nicht nur von vielen Stellen der Schwäbi-schen Alb, insbesondere von exponierten Aussichtspunkten entlang des Albtraufs wie Plettenberg, Lochenstein, Hörnle, Böllat, Raichberg, Burg Hohen-zollern, sondern darüber hinaus auch in Teilen des Albvorlandes bis hin zum Schwarzwald zu sehen gewesen. Dies hätte, weit über den engeren Bereich des Zitterhofes hinaus, nicht nur eine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchti-gung dieser Erholungsschwerpunkte, sondern auch einen Eingriff in das Er-scheinungsbild des Albtraufs bedeutet. Der Albtrauf ist geologisch die höchste Landstufe Baden-Württembergs und als einmalige landschaftliche Besonderheit in hohem Maße schützenswert. Außerdem hätten die Anlagen auch das Er-scheinungsbild der Burg Hohenzollern aus verschiedenen Sichtbeziehungen erheblich beeinträchtigt. Wicker zeigte sich erfreut, dass es gelungen sei, die Windkraftanlagen am Albtrauf, der bislang keine entsprechende Vorbelastung aufweist, abzuwehren. Das Urteil sei richtungsweisend für die weitere Planung von Windkraftanlagen am Albtrauf. Bei einer Zulassung der Anlagen an diesem Standort wäre nicht nur ein Präzedenzfall für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen an diesem Standort, sondern auch für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Standorten in der Nähe des Albtraufs geschaffen worden und damit letztlich das bisherige Erscheinungsbild des Albtraufs in seiner Gesamtheit grundlegend verändert worden.
Pressemitteilung
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