DEUTSCHLAND -Anlagen-Betreiber muss Lärmgrenzen einhalten
LEIPZIG. Auch bei Windenergieanlagen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzen zu beachten, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Mit dem Grundsatzurteil stärkten die Richter den Schutz vor Lärm durch Gewerbeanlagen. Im konkreten Fall muss der Betreiber eines Windrades mit Lärmschutz-Auflagen für seine Anlage rechnen. (Aktenzeichen: 4. C 2.07)
Das betroffene Windrad ist bereits seit mehreren Jahren in Betrieb, das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatten die Baugenehmigung aber auf Klage eines Anwohners aufgehoben. Er wohnt auf einem Bauernhof, etwa 340 Meter von der Anlage entfernt und hatte mit Erfolg insbesondere den nächtlichen Lärm beklagt.
Das Bundesgericht wies nun die Revision des Betreibers zurück. Bei Gewerbeanlagen seien die Grenzwerte der sogenannten Technischen Anleitung (TA) Lärm generell zu beachten, urteilten die Richter. Dies gelte auch, wenn die Anlage nicht genehmigungspflichtig sei. Zudem müssen sich Windräder einen Impulszuschlag zurechnen lassen, wenn sich ihr Lärm je nach Windstärke plötzlich erhöhen kann. (AFP)